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   BSG, 09.05.1990 - 6 RKa 5/89   

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https://dejure.org/1990,24466
BSG, 09.05.1990 - 6 RKa 5/89 (https://dejure.org/1990,24466)
BSG, Entscheidung vom 09.05.1990 - 6 RKa 5/89 (https://dejure.org/1990,24466)
BSG, Entscheidung vom 09. Mai 1990 - 6 RKa 5/89 (https://dejure.org/1990,24466)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 14.11.1985 - 7 RAr 123/84

    Rücknahme eines Verwaltungsaktes - Ausübung pflichtgemäßen Ermessens -

    Auszug aus BSG, 09.05.1990 - 6 RKa 5/89
    In diesem Zusammenhang kann ein Verschulden der Verwaltung an der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes das Vertrauen des Bürgers nachhaltig stärken (BSG Urteil vom 14. November 1985 - 7 RAr 123/84 - = SozR 1300 § 45 Nr. 19 S 58).
  • BSG, 14.06.1984 - 10 RKg 5/83

    Interessenabwägung

    Auszug aus BSG, 09.05.1990 - 6 RKa 5/89
    Dieses Verschulden der Verwaltung kann auch in einer wiederholten Leistungsbewilligung bestehen (BSG Urteil vom 14. Juni 1984 - 10 RKg 5/83 - = SozR 1300 § 45 Nr. 9 S 27 zur wiederholten Bewilligung von Kindergeld).
  • SG Dortmund, 31.01.1989 - S 9 Ka 74/87
    Auszug aus BSG, 09.05.1990 - 6 RKa 5/89
    Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 31. Januar 1989 - S 9 Ka 74/87 - sowie die Bescheide der Beklagten vom 20. Januar und 1. April 1987 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22. April und 1. Juli 1987 aufgehoben.
  • BSG, 16.06.1993 - 14a/6 RKa 37/91

    KZÄV - Wirtschaftlichkeit - Verjährung - Honorarkürzung

    Die Honorarkürzungen verstoßen nicht gegen § 45 SGB X. Zwar hat das BSG die Berichtigung von Honorarbescheiden durch die KZÄV, also nicht durch Prüfungsorgane, als Anwendungsfall des § 45 SGB X angesehen, wenn die sachlich-rechnerische Richtigstellung der Honoraranforderungen betroffen ist (Urteile vom 9. Mai 1990 - 6 RKa 5/89 - MedR 1990, 363 = USK 9074 = Die Leistungen 1992, 235 und - 6 RKa 6/89).
  • BSG, 26.01.1994 - 6 RKa 29/91

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarbescheid - Berichtigung

    Für die rechnerische und gebührenordnungsmäßige Prüfung der Honoraranforderungen hat der Senat zwar noch in drei Urteilen vom 9. Mai 1990 und 13. März 1991 (6 RKa 5/89 = USK 9074; 6 RKa 6/89, unveröffentlicht; SozR 3-2500 § 85 Nr. 2) entschieden, die Berichtigung von Honorarabrechnungen für die Vergangenheit richte sich grundsätzlich nach § 45 SGB X. Schon im Urteil vom 13. März 1991 sind aber zum wesentlichen Teil die Gründe angeführt, aus denen der Senat in Bestätigung seines Beschlusses vom 15. Juni 1992 - 6 BKa 57/91, unveröffentlicht - die Anwendbarkeit des § 45 SGB X für die Rücknahme von Honorarbescheiden generell, dh nicht nur für die Aufhebung aufgrund Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen, sondern auch wegen nachträglicher rechnerischer und gebührenordnungsmäßiger Richtigstellung, verneint.
  • BSG, 16.01.1991 - 6 RKa 25/89

    Schadensersatzanspruch einer Ersatzkasse wegen Mängeln bei der prothetischen

    Die Zahlung des Kassenanteils beim Zahnersatz an den Zahnarzt nach § 10 ZEKV a.F. erfolgt wie allgemein die Honorarzahlung durch Verwaltungsakt (vgl. Urteil des Senats vom 9. Mai 1990 - 6 RKa 5/89 -).
  • LSG Hessen, 16.06.1993 - L 7 Ka 118/92

    Krankenversicherung - ambulante Notfallbehandlung im Krankenhaus -

    Der Antrag einer Ersatzkasse nach § 13 Nr. 4 EKV (a.F.) auf rechnerische und sachliche Berichtigung unterliegt nicht der Einschränkung der §§ 44 ff. SGB 10 (vgl. Urteil des BSG zur Wirtschaftlichkeitsprüfung vom 16. Januar 1991 - 6 RKa 10/90 - Abgrenzung zu Urteilen des BSG vom 9. Mai 1990 - 6 RKa 5/89 und 6 RKa 6/89).

    Ob sich zwischen dem Arzt und der Beklagten in solchen Fällen eine Bindungswirkung entwickelt mit der Folge, daß sachliche und rechnerische Berichtigungen durch die Beklagte (auf ihre eigene Initiative hin) den Einschränkungen der §§ 44 ff. SGB X unterliegen, wie in den Urteilen des BSG vom 9. Mai 1990 (6 RKa 5/89 und 6 RKa 6/89) bestätigt wurde, brauchte im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden.

  • BSG, 13.03.1991 - 6 RKa 35/89

    Rücknahme eines Honorarbescheides durch die Kassenärztliche Vereinigung

    Die sachliche und/oder rechnerische Berichtigung von Honorarabrechnungen für die Vergangenheit richtet sich grundsätzlich nach § 45 SGB X (vgl Urteile des erkennenden Senats vom 9. Mai 1990 - 6 RKa 5/89 und 6/89 -, ersteres abgedruckt in MedR 1990, 363).
  • BSG, 16.01.1991 - 6 RKa 10/90

    Rücknahme von Honorarbescheiden nach § 45 SGB X , Verjährung bei der

    Der Senat hat zwar in seinen (auf § 242 BGB gestützten, nicht veröffentlichten) Urteilen 6 RKa 5/89 und 6 RKa 6/89 vom 9. Mai 1990, in denen es um die Rücknahme (und Rückforderung) wegen Nichtabrechnungsfähigkeit nach der Gebührenordnung - also nicht wegen (primärer) Unwirtschaftlichkeit - ging, allgemein und uneingeschränkt zum Ausdruck gebracht, daß der Honorarbescheid nur nach § 45 SGB X zurückgenommen werden könne.
  • LSG Bayern, 11.08.2004 - L 3 KA 535/01

    Berichtigung einer Quartalsabrechnung für Wurzelspitzenresektion bei

    Soweit die Kläger vorbringen, ihr Vertrauen in den Bestand der Honorarquartalsabrechnung für I bis III/1997 sei schutzwürdig und sie meinen, sich auf die Entscheidung des BSG vom 09.05.1990 (Az: 6 RKA 5/89) stützen zu können, schließt sich der Senat den Ausführungen des BSG (zuletzt Urteil vom 26.06.2002; a.a.O.) an.
  • LSG Bayern, 11.08.2004 - L 3 KA 533/01

    Rechtmäßigkeit einer sachlich rechnerischen Berichtigung einer Quartalsabrechnung

    Soweit der Kläger vorbringt, sein Vertrauen in den Bestand der Honorarquartalsabrechnung für IV/1997 sei schutzwürdig, und er meint, sich auf die Entscheidung des BSG vom 09.05.1990 (Az: 6 RKA 5/89) stützen zu können, schließt sich der Senat den Ausführungen des BSG (zuletzt Urteil vom 26.06.2002; a.a.O.) an.
  • LSG Bayern, 07.07.2004 - L 3 KA 528/01

    Rechtmäßigkeit einer sachlich-rechnerischen Berichtigung einer Quartalsabrechnung

    Soweit der Kläger vorbringt, sein Vertrauen in den Bestand der Honorarquartalsabrechnung für I/1997 sei schutzwürdig und er meint, sich auf die Entscheidung des BSG vom 09.05.1990 - 6 RKA 5/89) stützen zu können, schließt sich der Senat den Ausführungen des BSG (zuletzt Urteil vom 26.06.2002; a.a.O.) an.
  • LSG Bayern, 11.08.2004 - L 3 KA 532/01

    Rechtmäßigkeit der Berichtigung eines Honorarabrechnungsbescheides bezüglich

    Er verweise auf die Entscheidung des BSG vom 09.05.1990 - 6 RKA 5/89.
  • LSG Bayern, 11.08.2004 - L 3 KA 534/01

    Rechtmäßigkeit einer sachlich-rechnerischen Berichtigung einer Quartalsabrechnung

  • LSG Bayern, 07.07.2004 - L 3 KA 506/01

    Rechtmäßigkeit einer sachlich-rechnerischen Berichtigung der Quartalsabrechnung

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